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§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung |
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Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Diese Tagesordnung ist Gegenstand der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung und kann durch sie nicht ergänzt und erweitert werden. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der angegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültig Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/19 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn1/3 der erschienenen Mitglieder es verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 weiter |
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aktualisiert am: 29. März 2010
© Freiabonnements
für Gefangene e.V. 2005
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