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§ 9a
Besonderer Vertreter nach § 30 BGB

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese oder dieser ist besonderer Vertreter gem. § 30 BGB. Sie oder er wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird im Vereinsregister eingetragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten mit Verlagen sowie in allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Spendenwerbung stehen.

§ 10
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem 5tel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen der Zweck und die Gründe angegeben werden.

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aktualisiert am: 29. März 2010

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