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§ 15
Änderung der Satzung bis Eintragung und Erlangung der Gemeinnützigkeit

Änderung dieser Satzung, die auf Veranlassung des Registergerichts zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder durch das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der vorläufigen Körperschaftsfreistellung (Gemeinnützigkeit) notwendig sind, können vom Vorstand beschlossen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 16
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin

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aktualisiert am: 29. März 2010

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